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§ 480 ZPO - Eidesbelehrung
Stand 21.07.2021
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§ 480 Eidesbelehrung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.