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§ 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen
Stand 21.07.2021
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§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.