§ 496 ZPO - Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.