§ 496 ZPO - Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
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§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu ProtokollDie Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.