Open user menu
§ 5 ZPO - Mehrere Ansprüche
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 5 Mehrere Ansprüche
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.