Open user menu
§ 510a ZPO - Inhalt des Protokolls
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 510a Inhalt des Protokolls
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.