§ 528 ZPO - Bindung an die Berufungsanträge
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.