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§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern
Stand 21.07.2021
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§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.