§ 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.