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§ 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 21.07.2021
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§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.