Open user menu
§ 587 ZPO - Klageschrift
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 587 Klageschrift
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.