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§ 693 ZPO - Zustellung des Mahnbescheids
Stand 21.07.2021
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§ 693 Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.