§ 698 ZPO - Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.