§ 698 ZPO - Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
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§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben GerichtDie Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.