§ 703 ZPO - Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.