§ 713 ZPO - Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
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§ 713 Unterbleiben von SchuldnerschutzanordnungenDie in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.