§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
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§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei ErwerbsgeschäftBetreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.