§ 806 ZPO - Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.