§ 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
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§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei DrittenDie vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.