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§ 82 ZPO - Geltung für Nebenverfahren
Stand 21.07.2021
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§ 82 Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.