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§ 831 ZPO - Pfändung indossabler Papiere
Stand 21.07.2021
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§ 831 Pfändung indossabler Papiere
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.