§ 831 ZPO - Pfändung indossabler Papiere
§ 831 Pfändung indossabler Papiere Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.