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§ 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte
Stand 21.07.2021
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§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.