§ 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.