§ 842 ZPO - Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Teilen
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter BeitreibungDer Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.