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§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandsanteilen
Stand 31.12.2023
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§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.