§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandsanteilen
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.