§ 870 ZPO - Grundstücksgleiche Rechte
§ 870 Grundstücksgleiche Rechte Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.