Open user menu
§ 882 ZPO - Verfahren nach dem Urteil
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.