§ 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.