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§ 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Stand 21.07.2021
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§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.