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§ 898 ZPO - Gutgläubiger Erwerb
Stand 21.07.2021
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§ 898 Gutgläubiger Erwerb
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.