§ 898 ZPO - Gutgläubiger Erwerb
§ 898 Gutgläubiger Erwerb Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.