Open user menu
§ 923 ZPO - Abwendungsbefugnis
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 923 Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.