§ 93 ZPO - Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Diskussion zu § 93 ZPO
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26.07.2025 21:04