§ 4 BABG
§ 4 Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
Diskussion zu § 4 BABG
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22.06.2025 23:52