Open user menu
§ 25a BVerfGG
Stand 25.11.2019
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.