§ 4 WahlPrG
§ 4 Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Diskussion zu § 4 WahlPrG
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10.07.2025 21:15