Open user menu
§ 15 HAG - Anzeigepflicht
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 15 Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.