- 1.
die Aufstellung einer Hausordnung,
- 2.
die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
- 3.
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
- 4.
die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
- 5.
die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.