§ 22 WEG - Wiederaufbau
§ 22 Wiederaufbau Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
Diskussion zu § 22 WEG
LX
05.08.2025 17:21