§ 35 VeräußerungsbeschränkungAls Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Diskussion zu § 35 WEG
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23.06.2025 15:01
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