Kapitel VI. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 25 Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
§ 26 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.