§ 12 MontanMitbestG
§ 12 Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
Diskussion zu § 12 MontanMitbestG
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03.07.2025 13:34