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§ 14 MontanMitbestG
Stand 01.01.2016
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§ 14
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.