§ 4 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus - a)
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
- b)
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
- c)
einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht - a)
Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
- b)
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
- c)
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
- d)
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.