§ 5 WGV
§ 5 Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.
Diskussion zu § 5 WGV
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01.08.2025 12:10