Open user menu
§ 23 ZHG
Stand 08.12.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 23
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.