§ 6 BJagdG - Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.