§ 14 VwVG - Festsetzung der Zwangsmittel
§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
Diskussion zu § 14 VwVG
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17.03.2025 01:39