§ 17 VwVG - Vollzug gegen Behörden
§ 17 Vollzug gegen Behörden Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Diskussion zu § 17 VwVG
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17.03.2025 01:29