§ 20 Außerkrafttreten früherer BestimmungenSoweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
Diskussion zu § 20 VwVG
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18.03.2025 01:24
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