§ 9 (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet - 1.
mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
- 2.
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3.
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.