Response not successful: Received status code 401

§ 4 FlurbG
§ 4 Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
Diskussion zu § 4 FlurbG
LX
24.05.2025 04:17