- 1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.