Open user menu
§ 1 VertrGebErstG
Stand 12.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.