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§ 3c VertrGebErstG
Stand 12.07.2021
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Übersetzung
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§ 3c
(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
im Beschwerdeverfahren
zu 13/10.