§ 6 VertrGebErstG
§ 6 Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.
Diskussion zu § 6 VertrGebErstG
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23.06.2025 10:36